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Start Gemeindeamt & Bürgerservice Bürgerservice Abgaben/Gebühren/Tarife


Ferienwohnungsabgaben:

 

Nutzfläche   Höhe der Ferienwohnungsabgabe

Bis zu 30 m² € 110,00
Von mehr als 30 m² bis 70 m² € 145,00
Von mehr als 70 m² bis 100 m² € 190,00
Von mehr als 100 m² € 230,00

 


Die Ferienwohnungsabgabe wird für den Ausbau und der Erhaltung der Infrastruktur

(z. B. Geh- und Radwege, Straßenbeleuchtung, Schneeräumung, Blumenschmuck usw.)

in der Gemeinde herangezogen und kommt Ihnen somit zugute.

Erläuterung zu den Kanalabgabenbescheiden:

 

Die Kanalabgabeordnung der Gemeinde Radkersburg Umgebung wurde mit

Wirkung 01.01.2010 neu beschlossen. Aufgrund dieser Verordnung werden

die Bescheide neu erstellt:

 

Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus folgendem Mischschlüssel zusammen:

 

Die Grundgebühr je Anschluss und Objekt beträgt € 94,00 pro Jahr
Die Grundgebühr je weiterer Wohneinheit oder Betrsstätte im Gebäude beträgt € 47,00 pro Jahr


 

Die jährliche Bereitstellungsgebühr wird nach der für den Kanalanschluss ermittelten
Bruttgeschoßfläche herangezogen und diese pro m² mit € 0,77 pro Jahr festgesetzt.
Die jährliche Benützungsgebühr für den Schmutzwasserkanal wird nach den Einwohnergleichwerten (EGW) berechnet:
bei einem vorhanden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage kann nach dem Wasserverbrauch berechnet
werden wobei ein Mindestverrechnungsmenge von jährlich 50 m³ pro zugeordneten EGW herangezogen wird.

 

Die Einwohnergleichwerte werden wie folgt ermittelt und jeweils mit 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres angepasst.

Jede Person im Haushalt ... (Hauptwohnsitz) = 1 EGW
Personen mit Zeitwohnsitz oder sonstige nicht ständig wohnende Personen = 0,5 EGW
Kinder bzw. Jugendliche, die bis zum Ende des Kalendersjahres das 18. Lebensjahr vollenden = 0,5 EGW

Gasthöfe, Buschenschänken, Würstelstände


Ohne Küchenbetrieb 10 Sitzplätze = 1 EGW
Mit Küchenbetrieb 8 Sitzplätze = 1 EGW
Gasthöfe mit Beherbergungsbetrieb(e) 15 Sitzplätze = 1 EGW
Pensionen mit Küchenbetrieb 20 Sitzplätze = 1 EGW
Kurzzeitbuschenschank 8 Sitzplätze = 1 EGW

 

 

Berechnung nach aufgesperrten Wochen

Zimmervermietung (gewerblich u. privat) je Nächtigung des abgelaufenen Jahres   =1/365EGW

Kindergarten bzw. Schulen   je 10 Kinder/Schüler

Mehrzwecksaal, Vereinsheime, (Sportheim), Rüsthäuser

Gemeinnützige öffentliche Gebäude je 50 m² = 1 EGW
Ämter und Betriebe je 4 Arbeitnehmer = 1 EGW

Gewerbe-, Handels- und sonstige Betriebe

nach Beschäftigten am anschlusspflichtigen Objekt je 4 Arbeitnehmer = 1 EGW

 

Die Berechnungsgrundlage nach Fläche, Sitzplätze, Schüler und Arbeitnehmer wird auf

volle Einwohnergleichwerte auf- oder abgerundet – mindestens jedoch 1 EGW.

 

Den Preisen ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (10 %) hinzuzurechnen.

 

Festsetzung der Steuerhebesätze

 

Grundsteuer: 

für Land- und forstwirtschaftliche Betrieb 500 v. H. der Messebeträge
für sonstige Grundstücke 500 v. H. der Messebeträge

 

Lustbarkeitsabgabe:

Gemeindeanteil je aufgestellten

Geldspielapparat € 300,00 monatlich
Landes-Lustbarkeitsabgabe € 167,50 monatlich

 

 

Hundeabgabe:

Für einen Hund pro Haus € 10,00 pro Jahr
Für jeden weiteren Hund pro Haus € 15,00 pro Jahr


Der jährliche Einwohnergeleichwert (EGW) entspricht  € 77,00 pro Jahr